Allgemeine Geschäftsbedingungen der Moll Transporte GmbH für Geschäfte mit Nichtverbrauchern
Art 1 Geltungsbereich, Schriftform
1.1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
1.2.
a) Soweit wir Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages sind gelten ausschließlich die Allgemeinen Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).
b) Sind wir mit der Durchführung von Schwer- und Großraumtransporten, Kranleistungen und damit zusammenhängenden Montagearbeiten im Sinne von Ziff. 2.3.5. ADSp 2017 beauftragt, gelten hierfür ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (AGB-BSK Kran und Transport 2013- Stand 1.10.2013) mit der Maßgabe, dass Ziff. I Nr. 4. Satz 2 AGB-BSK 2013 auf darüberhinausgehende Montageleistungen keine Anwendung findet und dass gem. Ziff. II Nr. 20. Ziff. Ziff. der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Abmessungen, Gesamtgewichte, Achslasten und Stutzdrücke der von ihm verwendeten Fahrzeuge bzw. Kräne hinweisen wird.
c) Für darüberhinausgehende Montageleistungen und andere Leistungen gelten im Übrigen die nachstehenden Regelungen.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in dem Vertrag und unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Spezifikationen sind vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Übernahme von Garantieerklärungen hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
Art. 2 Angebot, Vertragsunterlagen, Vertragsinhalt
2.1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2. Kostenvoranschläge für Werkleistungen sind zu vergüten.
2.3. An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.4. Wir sind berechtigt, unsere vertraglichen Verpflichtungen nach unserer Wahl durch Dritte, insbesondere durch Subunternehmer, zu erfüllen.
2.5. Verträge, deren Durchführung einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
2.6. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
2.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
2.8. Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer kein Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger. Wenn er diese jedoch stellt, so erfolgt dies auf Kosten des Auftraggebers, sofern abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
3.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird nach Zeiteinheiten abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist beginnt die Vergütungspflicht mit der Abfahrt des Fahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden-oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An-und Abfahrt-sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen entstehen, sowie Kosten der firmeneigenen Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart, hat Zahlung nach Abnahme (sofern eine solche erfolgt, insb. also bei Montageleistungen) und im Übrigen nach vollständiger Leistungserbringung und nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.
3.3. Soweit der Kunde die konkret vereinbarte Vertragsdurchführung (z.B. in Hinblick auf den Zeitpunkt der Durchführung) nicht mehr wünscht („Absage“) und wir hiernach Schadensersatz statt der Leistung verlangen können oder wir eine Stornierung des Auftrags zulassen, ist für eine Absage 12 Stunden vor Einsatzbeginn eine Schadenspauschale von mindestens 50% der Auftragssumme vereinbart, ab der 2. Stunde vor Einsatzbeginn hingegen ist eine Schadenspauschale von 90 % der Auftragssumme vereinbart. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.4. Wir sind nicht verpflichtet, Zahlung per Scheck oder Wechsel anzunehmen. Nehmen wir solche an, erfolgt dies lediglich erfüllungshalber.
3.5. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Kunde zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug), so können wir die gesamte Restschuld, auch aus anderen Rechnungen, fällig stellen. Dies gilt auch im Falle der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.
3.6. Gegen unsere Forderungen kann nur mit anerkannten oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Die Widerklage ist ausgeschlossen. Der Kunde ist ferner nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Vom vorstehenden Aufrechnungsverbot bzw. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts unberührt bleiben insbesondere die in Art. 7 genannten Ansprüche des Kunden bei Mängeln der Lieferung. Die Widerklage ist ausgeschlossen.
Art. 4 Pflichten des Auftraggebers und dessen Haftung
4.1. Der Auftraggeber hat mangels anderweitiger Vereinbarung alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Dabei hat er auch ggf. erforderliche Erd-, Bau-, Bettungs und Gerüstarbeiten (einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe) zu erbringen und den Schutz sowie die Sicherung der Montagestelle und –Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie das Reinigen der Montagestelle zu übernehmen. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
4.2. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
4.3. Darüber hinaus ist der Auftraggeber hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran-, Transport- oder Montageleistung hinsichtlich des zu befördernden bzw. zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Abmessungen, Gesamtgewichte, Achslasten und Stutzdrücke der von ihm verwendeten Fahrzeuge bzw. Kräne hinweisen.
4.4. Der Auftraggeber hat außerdem den Montageleiter auch über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften (z.B. Fremdfirmenbelehrung, besondere Sicherheits- und Schutzkleidung, etc.).
4.5. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.
4.6. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegendem Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadengesetz – Unterlassungsschadengesetz) oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
4.7. Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
Art. 5 Leistungsfrist, Leistungsverzögerung und Rücktritt
5.1. Leistungsfristen oder Leistungstermine sind schriftlich anzugeben und können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, wobei mangels anderweitiger Bezeichnung die angegebenen Leistungsfristen oder Leistungstermine als unverbindlich gelten.
Die (verbindliche) Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Werkleistung zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
5.2. Verzögert sich die Leistung durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Kriege haben wir, so weit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten.
5.3. Kann eine fristgemäße Leistung aufgrund der unter Ziff. 5.2. genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so tritt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist ein.
5.4. Besteht ein von uns nicht zu vertretendes Leistungshindernis, insbesondere im Sinne von Art. 5.2. , über die unter Art.5.3. genannte verlängerte Leistungszeit hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5. Bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch Dritte, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.6. Können wir die vereinbarte Leistungszeit (bzw. -frist) nicht einhalten, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Leistung besteht oder ob, sofern die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.7. Geraten wir in Verzug, so gilt folgendes:
5.7.1. Liegt ein Fixgeschäft vor oder kann der Auftraggeber geltend machen, dass sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages fortgefallen ist oder beruht der Verzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, so haften wir für Verzugsschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7.2. Haben wir, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt und liegt kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art.5.7.1. vor, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7.3. In anderen Fällen ist unsere Verzugshaftung auf maximal 5 % des Wertes der Vertragsleistung begrenzt. Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.7.4. Die zwingenden gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 6 Abnahme von Montagearbeiten
6.1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung eines montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Leistung bei Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
6.2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme spätestens nach Ablauf von 12 Tagen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt.
6.3. Nimmt der Auftraggeber die Leistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen alle Mängelrechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
6.4. Die nach durch uns ausgeführter Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme erfolgte Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber gilt als mangelfreie Abnahme der geschuldeten Leistung.
Art. 7 Gewährleistung und Haftung 7.1. Soweit ein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unter Berücksichtigung der Art des Mangels sind wir berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. 7.2. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
7.3. Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sich nachfolgend unter Art. 7.4. und Art. 7.5. nichts anderes ergibt.
7.4. Sofern die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht, ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.5. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), und kein Fall von Art. 7.4. vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 (dingliche Herausgabeansprüche Dritter), 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen des Art. 7 Ziff. 5.
Art. 8 Gesamthaftung
8.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Art. 7.3. – Art. 7.4. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
8.2. So weit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.3. Für Verzugsschäden besteht eine Sonderregelung in Art. 5.7.
Art. 9 Versicherung
9.1. Zur Versicherung des Gutes sind wir nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
9.2. Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernehmen wir nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch haben wir alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
Art. 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Gingen/Fils. 10.3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand Gingen/Fils. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
Art. 11 Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.
Stand: Juni 2017
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